Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 13

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber und der Dienstnehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindungen verpflichtet, die den Gegenstand der im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden.
  2. Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers erlischt
    1. Litera a
      wenn der Dienstgeber die im Paragraph 12, Absatz eins, vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine verneinende Erklärung abgegeben hat;
    2. Litera b
      wenn der Dienstgeber die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und die Geheimhaltung aufgegeben hat.
  3. Absatz 3Durch das Erlöschen der Geheimhaltungspflicht nach der vorstehenden Bestimmung wird die Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt.
  4. Absatz 4Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgebers erlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (Paragraph 12, Absatz eins,) und der Dienstnehmer dagegen keinen Widerspruch erhoben hat.
  5. Absatz 5Die Geheimhaltungspflicht hindert den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.
  6. Absatz 6Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zum Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt, an den anderen Teil verpflichtet.

Anmerkung

Zum entgangenen Gewinn vgl. § 1323 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028658

Alte Dokumentnummer

N2197026744S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P13/NOR12028658

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