Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 118

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118

Inkrafttretensdatum

19.08.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

Paragraph 118,
  1. Absatz einsDie mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden.
  3. Absatz 3Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu laden.
  4. Absatz 4Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung nicht im Wege.
  5. Absatz 5Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat zu entscheiden.

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 34,)

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028772

Alte Dokumentnummer

N2197026858S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P118/NOR12028772

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