Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Verfahren über Anfechtungsanträge

Paragraph 115,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat ein fachtechnisches und ein rechtskundiges Mitglied zu Referenten zu bestellen.
  2. Absatz 2Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens zweimonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
  3. Absatz 3Nach der Zustellung gemäß Absatz 2, gilt Paragraph 112, ZPO sinngemäß für Rechtsanwälte und Patentanwälte gleichermaßen.
  4. Absatz 4Die Vorschriften der Paragraphen 168 und 169 ZPO gelten sinngemäß.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152625

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P115/NOR40152625

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