Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Index

26/03 Patentrecht

Text

Form und Inhalt des Antrages

Paragraph 114,
  1. Absatz einsDer Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem bestimmten Begehren die Bezeichnung der geltend zu machenden Beweismittel zu enthalten.
  2. Absatz 2Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen.
  3. Absatz 3Ist der Antrag gegen mehrere Patentinhaber gerichtet, so ist nebst der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung für jeden der Antragsgegner eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P114/NOR40059480

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