Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Index

26/03 Patentrecht

Text

Einspruch

Paragraph 102,
  1. Absatz einsInnerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein.
  2. Absatz 2Der Einspruch ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begründete Behauptungen gestützt werden:
    1. Ziffer eins
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung nach den Paragraphen eins bis 3 nicht patentierbar ist;
    2. Ziffer 2
      daß die Erfindung Gegenstand eines prioritätsälteren Patentes oder eines prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. xxx/xxxx Anmerkung, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,), in der jeweils geltenden Fassung oder einer zur Patenterteilung oder zum Schutz als Gebrauchsmuster führenden prioritätsälteren Anmeldung ist;
    3. Ziffer 3
      daß die bekanntgemachte Anmeldung die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
    4. Ziffer 4
      daß der Gegenstand der bekanntgemachten Anmeldung über den Inhalt der Anmeldung in ihrer ursprünglich eingereichten, den Anmeldetag begründenden Fassung hinausgeht;
    5. Ziffer 5
      daß der gemäß Paragraph 87 a, Absatz 2, Ziffer eins, hinterlegte Mikroorganismus nicht ständig entweder bei der ursprünglichen Hinterlegungsstelle im Sinne des Budapester Vertrages oder bei einer anderen Hinterlegungsstelle, an die er nach diesem Vertrag weitergeleitet worden ist, zugänglich war, es sei denn, der Anmelder weist nach,
      1. Litera a
        daß er den Mikroorganismus erneut hinterlegt hat und die Hinterlegung gemäß Artikel 4, dieses Vertrages zu behandeln ist, als wäre sie am Tag der ursprünglichen Hinterlegung erfolgt, oder
      2. Litera b
        daß er an einer solchen erneuten Hinterlegung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert worden ist und sie binnen zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses nachgeholt hat;
    6. Ziffer 6
      daß der Anmelder keinen Anspruch auf die Erteilung des Patentes (Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraphen 6 und 7) hat;
    7. Ziffer 7
      daß der wesentliche Inhalt der angefochtenen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist.
  3. Absatz 3Zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 6, ist nur berechtigt, wer Anspruch auf Erteilung des Patentes hat, zum Einspruch gemäß Absatz 2, Ziffer 7, nur der Beeinträchtigte.
  4. Absatz 4Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen.
  5. Absatz 5Innerhalb der Einspruchsfrist (Absatz eins,) kann auch die Abhängigerklärung (Paragraph 4, Absatz 3,) vom Inhaber des prioritätsälteren Patentes oder des prioritätsälteren Gebrauchsmusters im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung beantragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch.

Anmerkung

Budapester Vertrag, BGBl. Nr. 104/1984

Mit Druckfehlerberichtigung, BGBl. Nr. 819/1994, ausgegeben am
11. 10. 1994, wurde das redaktionelle Versehen in Abs. 2 Z 2
bereinigt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037573

Alte Dokumentnummer

N2199435363J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P102/NOR12037573

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