(1)Absatz einsWird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im § 101 Abs. 1 angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (§ 80 Abs. 4) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.Wird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (Paragraph 80, Absatz 4,) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.