Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 101a

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 101a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 101 a,
  1. Absatz einsWird die Entscheidung, durch die das Patent erteilt worden ist, vor Ablauf der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist rechtskräftig, so ist die Anmeldung gleichzeitig mit der Patentschrift (Paragraph 80, Absatz 4,) zu veröffentlichen. In diesem Fall erfolgt keine Veröffentlichung eines Recherchenberichtes.
  2. Absatz 2Die Anmeldung ist nicht zu veröffentlichen, wenn sie vor Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung zurückgezogen oder zurückgewiesen worden ist. Wird der Zurückweisungsbeschluss nicht rechtskräftig, ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wird eine Gebrauchsmusteranmeldung gemäß Paragraph 21, des Gebrauchsmustergesetzes in eine Patentanmeldung umgewandelt und kann eine Veröffentlichung innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist nicht mehr erfolgen, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4Kann eine gesonderte Anmeldung innerhalb der im Paragraph 101, Absatz eins, angeführten Frist nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist die Anmeldung auch noch nach Ablauf dieser Frist zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059469

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P101a/NOR40059469

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