Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 100

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

26/03 Patentrecht

Text

Zurückweisung der Anmeldung

Paragraph 100,
  1. Absatz einsErgibt die Prüfung gemäß Paragraph 99, die Unzulässigkeit der Patenterteilung, ist die Anmeldung zurückzuweisen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so ist nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückzuweisen.
  2. Absatz 2Die Anmeldung ist in jedem Fall zur Gänze zurückzuweisen, wenn eine der gemäß Paragraph 99, eingeräumten Fristen ungenützt verstreicht und bis zur Fassung des Zurückweisungsbeschlusses keine Äußerung einlangt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40059467

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P100/NOR40059467

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