(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 111/2015)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2015,)
Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.
Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.
China
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.
Kuba
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba eine Erklärung abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:
„Mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit auf dem Territorium der Republik in der Provinz Guantanamo eine Marinebasis der Vereinigten Staaten befindet. Bezüglich dieses Teiles des kubanischen Territoriums erfüllt der Kubanische Staat auf Grund der ungesetzlichen Okkupation des Territoriums durch die Vereinigten Staaten die ihm entsprechende Jurisdiktion nicht.
Folglich übernimmt die Regierung der Republik Kuba gemäß diesem Vertrag keine Verantwortung für das genannte Territorium, da es über keine Informationen hinsichtlich der Aufstellung, des Vorhandenseins, der Aufbewahrung oder der Absichten der Vereinigten Staaten über die Aufstellung von atomaren Mitteln, einschließlich Atomwaffen, auf diesem ungesetzlich okkupierten kubanischen Territorium, verfügt.“
Liechtenstein
Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein eine Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz abgegeben.
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Erklärung abgegeben:
„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den Vertrag in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich auf die Verwirklichung dieses Ziels gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden.
Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln I und II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel römisch IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln römisch eins und römisch II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.
Die Schweiz definiert den in Artikel III verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Material“ gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.Die Schweiz definiert den in Artikel römisch III verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Material“ gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel römisch XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.
Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen und Definitionen der in Artikel III Absatz 2 enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind“ annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen und Definitionen der in Artikel römisch III Absatz 2 enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind“ annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.
Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung des Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen Industrie im internationalen Wettbewerb führen werden.“
Serbien
Kontinuitätserklärung wurde seinerzeitig durch die Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben und am 3. Juni 2006 durch Serbien bestätigt.
Vereinigten Königreich
Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.