Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen § 0

Kurztitel

Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 258/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.07.1968

Index

49/09 Militärische Waffen

Titel

(Übersetzung)
VERTRAG ÜBER DIE NICHTWEITERVERBREITUNG VON ATOMWAFFEN
StF: BGBl. Nr. 258/1970 (NR: GP XI RV 1134 AB 1211 S. 137. BR: S. 276.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1975, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1979, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1986, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1987, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1988, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1989, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 487 aus 1991, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1994, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1995, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1996, (K – Geltungsbereich)

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2015, (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Afghanistan 258/1970 *Ägypten 258/1970, 190/1986 *Albanien 487/1991 *Algerien 558/1996 *Andorra 558/1996 *Angola III 111/2015 *Antigua/Barbuda 258/1970, 190/1986 *Äquatorialguinea 190/1986 *Argentinien 558/1996 *Armenien 55/1994 *Aserbaidschan 55/1994 *Äthiopien 258/1970 *Australien 484/1975 *Bahamas 236/1979 *Bahrain 105/1989 *Bangladesch 190/1986 *Barbados 190/1986 *Belarus 55/1994 *Belgien 484/1975 *Belize 190/1986 *Benin 484/1975 *Bhutan 236/1979 *Bolivien 258/1970 *Bosnien-Herzegowina 112/1995 *Botsuana 258/1970 *Brasilien III 111/2015 *Brunei 258/1970, 190/1986 *Bulgarien 258/1970 *Burkina Faso 277/1987 *Burundi 484/1975 *Cabo Verde 190/1986 *Chile 558/1996 *China 55/1994, III 111/2015 *Costa Rica 277/1987 *Côte d’Ivoire 484/1975 *Dänemark 258/1970 *Deutschland/BRD 484/1975 *Deutschland/DDR 258/1970 *Dominica 258/1970, 190/1986 *Dominikanische R 484/1975 *Dschibuti III 111/2015 *Ecuador 258/1970 *El Salvador 484/1975 *Eritrea 558/1996 *Estland 55/1994 *Eswatini 258/1970 *Fidschi 484/1975 *Finnland 258/1970 *Frankreich 55/1994 *Gabun 484/1975 *Gambia 484/1975 *Georgien 112/1995 *Ghana 258/1970 *Grenada 258/1970, 277/1987 *Griechenland 277/1987 *Guatemala 484/1975 *Guinea 190/1986 *Guinea-Bissau 236/1979 *Guyana 55/1994 *Haiti 258/1970 *Heiliger Stuhl 484/1975 *Honduras 484/1975 *Indonesien 190/1986 *Irak 258/1970 *Iran 258/1970 *Irland 258/1970 *Island 258/1970 *Italien 484/1975 *Jamaika 258/1970 *Japan 236/1979 *Jemen/AR 652/1986 *Jemen/DVR 190/1986 *Jordanien 277/1987 *Jugoslawien 258/1970 *Kambodscha 484/1975, 95/1988 *Kamerun 258/1970 *Kanada 258/1970 *Kasachstan 112/1995 *Katar 295/1989 *Kenia 484/1975 *Kirgisistan 112/1995 *Kiribati 190/1986 *Kolumbien 652/1986 *Komoren 558/1996 *Kongo 190/1986 *Kongo/DR 258/1970 *Korea/DVR 190/1986 *Korea/R 484/1975 *Kroatien 55/1994 *Kuba III 111/2015 *Kuwait 487/1991 *Laos 258/1970 *Lesotho 258/1970 *Lettland 55/1994 *Libanon 484/1975 *Liberia 277/1987 *Libyen 484/1975 *Liechtenstein 236/1979 *Litauen 55/1994 *Luxemburg 484/1975 *Madagaskar 484/1975 *Malawi 652/1986 *Malaysia 258/1970 *Malediven 258/1970 *Mali 258/1970 *Malta 277/1987 *Marokko 484/1975 *Marshallinseln 558/1996 *Mauretanien 55/1994 *Mauritius 258/1970, 484/1975 *Mexiko 258/1970 *Mikronesien 558/1996 *Moldau 112/1995 *Monaco 558/1996 *Mongolei 258/1970 *Montenegro III 111/2015 *Mosambik 487/1991 *Myanmar 55/1994 *Namibia 55/1994 *Nauru 190/1986 *Nepal 258/1970, 484/1975 *Neuseeland 258/1970 *Nicaragua 484/1975 *Niederlande 484/1975 *Niger 55/1994 *Nigeria 258/1970 *Nordmazedonien 558/1996 *Norwegen 258/1970 *Oman III 111/2015 *Palau 558/1996 *Panama 236/1979 *Papua-Neuguinea 190/1986 *Paraguay 258/1970 *Peru 277/1987 *Philippinen 484/1975 *Polen 258/1970 *Portugal 236/1979 *Ruanda 484/1975 *Rumänien 258/1970 *Salomonen 258/1970, 190/1986 *Sambia 487/1991 *Samoa 484/1975 *San Marino 484/1975 *São Tomé/Príncipe 190/1986 *Saudi-Arabien 105/1989 *Schweden 258/1970 *Schweiz 236/1979 *Senegal 484/1975 *Serbien III 111/2015 *Seychellen 190/1986 *Sierra Leone 484/1975 *Simbabwe 55/1994 *Singapur 236/1979 *Slowakei 55/1994 *Slowenien 55/1994 *Somalia 258/1970 *Spanien 95/1988 *Sri Lanka 236/1979 *St. Christopher/Nevis 258/1970 *St. Kitts/Nevis 55/1994 *St. Lucia 258/1970, 190/1986 *St. Vincent/Grenadinen 277/1987 *Südafrika 55/1994 *Sudan 484/1975 *Suriname 484/1975, 236/1979 *Syrien 258/1970 *Tadschikistan 558/1996 *Tansania 487/1991 *Thailand 484/1975 *Timor-Leste III 111/2015 *Togo 277/1987 *Tonga 258/1970, 484/1975 *Trinidad/Tobago 652/1986 *Tschad 484/1975 *Tschechische R 55/1994 *Tschechoslowakei 258/1970 *Tunesien 258/1970 *Türkei 190/1986 *Turkmenistan 112/1995 *Tuvalu 236/1979 *UdSSR 258/1970 *Uganda 190/1986 *Ukraine 112/1995 *Ungarn 258/1970 *Uruguay 484/1975 *USA 258/1970 *Usbekistan 55/1994 *Vanuatu 558/1996 *Venezuela 236/1979 *Vereinigte Arabische Emirate 558/1996 *Vereinigtes Königreich 258/1970, III 111/2015 *Vietnam 484/1975, 190/1986 *Zentralafrikanische R 484/1975 *Zypern 258/1970

Sonstige Textteile

Nachdem der Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen vom 1. Juli 1968 und welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. Juni 1969

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 111 aus 2015,)

Österreich hat seine Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag am 26. Juni 1969 bei den Regierungen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel römisch IX Absatz 3 am 5. März 1970 in Kraft getreten.

Dem Vertrag gehören nach Mitteilung der Depositarregierungen derzeit folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Äthiopien, Bolivien, Botswana, Bulgarien, Cypern, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Ecuador, Finnland, Ghana, Haiti, Irak, Iran, Irland, Island, Jamaika, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Demokratische Republik Kongo, Laos, Lesotho, Malaysia, Malediven, Mali, Mauritius, Mexiko, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Paraguay, Polen, Rumänien, Schweden, Somalia, Sowjetunion, Swaziland, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Assoziierten Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, Saint Christopher-Nevis-Anguilla und Santa Lucia) und der Gebiete unter der territorialen Souveränität des Vereinigten Königreichs sowie Brunei, Tonga und die Britisch Salomon-Inseln. Für Südrhodesien gelten die Bestimmungen des Vertrages erst, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die anderen Depositarregierungen davon unterrichtet, daß es in der Lage ist zu gewährleisten, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich dieses Gebietes zur Gänze erfüllt werden können.), Vereinigte Staaten von Amerika.

China

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.

Kuba

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Kuba eine Erklärung abgegeben, welche hier auszugsweise wiedergegeben wird:

„Mit dem Beitritt zum Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Kernwaffen erklärt die Regierung der Republik Kuba, dass sich derzeit auf dem Territorium der Republik in der Provinz Guantanamo eine Marinebasis der Vereinigten Staaten befindet. Bezüglich dieses Teiles des kubanischen Territoriums erfüllt der Kubanische Staat auf Grund der ungesetzlichen Okkupation des Territoriums durch die Vereinigten Staaten die ihm entsprechende Jurisdiktion nicht.

Folglich übernimmt die Regierung der Republik Kuba gemäß diesem Vertrag keine Verantwortung für das genannte Territorium, da es über keine Informationen hinsichtlich der Aufstellung, des Vorhandenseins, der Aufbewahrung oder der Absichten der Vereinigten Staaten über die Aufstellung von atomaren Mitteln, einschließlich Atomwaffen, auf diesem ungesetzlich okkupierten kubanischen Territorium, verfügt.“

Liechtenstein

Anläßlich seines Beitritts hat Liechtenstein eine Erklärung des gleichen Inhalts wie die Schweiz abgegeben.

Schweiz

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz folgende Erklärung abgegeben:

„In Anbetracht dessen, daß der Zweck des Vertrages darin besteht, die Nichtkernwaffenstaaten daran zu hindern, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder zu erwerben, ratifiziert die Schweiz den Vertrag in der Meinung, daß dessen Bestimmungen ausschließlich auf die Verwirklichung dieses Ziels gerichtet sind und nicht zu einer Beschränkung der Verwendung der Kernenergie zu anderen Zwecken führen werden.

  1. Ziffer eins
    Die Schweiz stellt fest, daß nach Artikel römisch IV die Erforschung, Erzeugung und Verwendung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken nicht unter die in den Artikeln römisch eins und römisch II enthaltenen Verbote fallen. Solche Tätigkeiten erfassen insbesondere das gesamte Gebiet der Energieerzeugung und der damit zusammenhängenden Operationen, die Forschung und die Technologie im Bereich zukünftiger Kernreaktoren auf Fissions- oder Fusionsbasis wie auch die Isotopenproduktion.
  2. Ziffer 2
    Die Schweiz definiert den in Artikel römisch III verwendeten Ausdruck „Ausgangs- und besonderes spaltbares Material“ gemäß dem gegenwärtig geltenden Artikel römisch XX des Statuts der IAEO. Eine Änderung dieser Auslegung erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz.
    Ferner wird sie ausschließlich Auslegungen und Definitionen der in Artikel römisch III Absatz 2 enthaltenen Begriffe „Ausrüstungen und Materialien, die eigens für die Verarbeitung, Verwendung oder Herstellung von besonderem spaltbarem Material vorgesehen oder hergerichtet sind“ annehmen, die sie ausdrücklich gebilligt hat.
  3. Ziffer 3
    Die Schweiz geht davon aus, daß die Anwendung des Vertrages, und insbesondere die Kontrollmaßnahmen, nicht zu einer Benachteiligung der schweizerischen Industrie im internationalen Wettbewerb führen werden.“

Serbien

Kontinuitätserklärung wurde seinerzeitig durch die Bundesrepublik Jugoslawien abgegeben und am 3. Juni 2006 durch Serbien bestätigt.

Vereinigten Königreich

Ferner findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 weiterhin Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Die den vorliegenden Vertrag abschließenden Staaten, nachstehend die „Vertragsparteien“ genannt

Im Hinblick auf die Verwüstung, die ein Atomkrieg über die ganze Menschheit bringen würde, und die sich daraus ergebende Notwendigkeit, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges abzuwenden und Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit der Völker gewährleisten;

In der Überzeugung, daß die Weiterverbreitung von Atomwaffen die Gefahr eines Atomkrieges bedeutend vergrößern würde;

In Übereinstimmung mit den Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in denen der Abschluß eines Übereinkommens zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung von Kernwaffen gefordert wird;

Als Ausdruck ihrer Verpflichtung, zur Ermöglichung der Anwendung der Sicherheitsvorschriften der Internationalen Atomenergieorganisation auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie zusammenzuarbeiten;

Als Ausdruck ihrer Unterstützung der Forschung und Entwicklung sowie sonstiger Bemühungen zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes, die Bewegungen von Ausgangsmaterial und besonderem spaltbarem Material im Rahmen des Sicherheitskontrollsystems der Internationalen Atomenergieorganisation mit Hilfe von Instrumenten und anderen Methoden an gewissen strategischen Punkten wirksam zu sichern;

In Bekräftigung des Grundsatzes, daß die Vorteile der friedlichen Anwendung der Kerntechnik, einschließlich etwaiger technischer Erkenntnisse, die die Atomwaffenstaaten bei der Entwicklung nuklearer Sprengvorrichtungen als Nebenresultate möglicherweise gewinnen, allen Vertragsparteien, gleichgültig ob sie Atomwaffenstaaten oder Nichtatomwaffenstaaten sind, für friedliche Zwecke zugänglich sein sollen;

In der Überzeugung, daß zur Förderung dieses Grundsatzes alle Vertragsparteien berechtigt sind, sich an einem möglichst vollständigen Austausch von wissenschaftlichen Informationen für die Weiterentwicklung der Verwendungsmöglichkeiten der Atomenergie für friedliche Zwecke zu beteiligen und allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Staaten zu dieser Weiterentwicklung beizutragen;

In Erklärung ihrer Absicht, eine ehestmögliche Beendigung des Wettrüstens mit Atomwaffen herbeizuführen und wirksame Maßnahmen in Richtung auf eine nukleare Abrüstung zu ergreifen;

Mit der eindringlichen Aufforderung an alle Staaten, bei der Erreichung dieses Zieles mitzuarbeiten;

Unter Hinweis auf die von den Vertragsparteien über das teilweise Verbot von Kernwaffenversuchen in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser von 1963 in dessen Präambel zum Ausdruck gebrachte Entschlossenheit, zu trachten, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen und die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen;

In dem Wunsche, zur internationalen Entspannung beizutragen und das Vertrauen zwischen den Staaten zu stärken, um eine Einstellung der Erzeugung von Kernwaffen, die Liquidierung aller vorhandenen Lager und die Eliminierung von Kernwaffen und Einrichtungen zu deren Abschuß aus den Arsenalen der Länder gemäß einem Vertrag über eine allgemeine und vollständige Abrüstung unter einer strengen und wirksamen internationalen Überwachung zu ermöglichen;

Unter Hinweis darauf, daß gemäß der Satzung der Vereinten Nationen sich die Staaten in ihren internationalen Beziehungen der Drohung mit Gewalt oder der Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit irgendeines Staates gerichtet oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbar ist, enthalten müssen und daß die Begründung und Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit einem Mindestaufwand an Menschen und wirtschaftlichen Mitteln für Rüstungszwecke gefordert werden sollen;

Haben folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10005353

Dokumentnummer

NOR40174688

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/258/P0/NOR40174688

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