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Bodenschätzungsgesetz 1970 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.05.2019
§ 0 am 14.05.2019
§ 2 am 14.05.2019
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
§ 1 gültig ab 01.01.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
§ 1 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
§ 1 gültig von 07.08.1970 bis 30.12.2005
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bodenschätzungsgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1970
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 161/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
31.12.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
BoSchätzG 1970
Index
33 Bewertungsrecht
Text
§ 1.
(1)
Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.
(2)
Die Bodenschätzung umfaßt:
1.
die Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenheit und die kartenmäßige Darstellung des Untersuchungsergebnisses (Bestandsaufnahme),
2.
die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen, das sind Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse (§ 32 Abs. 3 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) und Wasserverhältnisse.
(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.
(4)
Für die Durchführung der Bodenschätzung ist örtlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bereich die zu schätzende Bodenfläche gelegen ist. Sachlich sind die Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis zuständig.
Schlagworte
Bonitierung, Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004078
Dokumentnummer
NOR40072264
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/233/P1/NOR40072264
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