Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 9a

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Prämien

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsDienstgeber erhalten aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (Paragraph 10,) für jeden beschäftigten, in Ausbildung stehenden begünstigten Behinderten (Paragraph 2, Absatz 3,) eine Prämie in Höhe der nach Paragraph 9, Absatz 2, 1. Satz festgesetzten Ausgleichstaxe.
  2. Absatz 2Über die Zuerkennung einer Prämie hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in Fällen, in denen die Berechnung unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 4 bis 7 erfolgt, von Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht werden.
  3. Absatz 3Die Prämie ist auf Forderungen des Ausgleichstaxfonds gegen den zum Empfang der Prämie berechtigten Dienstgeber anzurechnen.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Im RIS seit

25.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40124736

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P9a/NOR40124736

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