Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 21,

Wer trotz nachweislicher Aufforderung durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) bzw. von Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (Paragraph 5, Absatz 3,) gemäß Paragraph 16, Absatz 2, nicht vorlegt, wer in die Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach Paragraph 15, Absatz 2, verletzt, begeht, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu.

Anmerkung

BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12096121

Alte Dokumentnummer

N6197011547A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P21/NOR12096121

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