Bundesrecht konsolidiert

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Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung) § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 170/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ABSCHNITT XI

Befreiungsbestimmungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsÜber Antrag sind von der Entrichtung
    • Strichaufzählung
      der Fernsprech-Grundgebühr (Paragraph 9, Absatz eins,) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,
    • Strichaufzählung
      der Rundfunkgebühr (Paragraph 44, Ziffer eins,),
    • Strichaufzählung
      der Fernsehgebühr (Paragraph 44, Ziffer 3,)
    zu befreien:
    1. Ziffer eins
      Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,
    2. Ziffer 2
      Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,
    3. Ziffer 3
      Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
    4. Ziffer 4
      Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
    5. Ziffer 5
      Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
    6. Ziffer 6
      Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
    7. Ziffer 7
      Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
  2. Absatz 2Über Antrag sind ferner zu befreien:
    1. Ziffer eins
      Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
      1. Litera a
        Blindenheime, Blindenvereine,
      2. Litera b
        Pflegeheime für hilflose Personen,
      wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    2. Ziffer 2
      Von der Fernsehgebühr
      1. Litera a
        Taube und praktisch taube Personen,
      2. Litera b
        Heime für solche Personen,
      wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
    3. Ziffer 3
      Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Absatz eins,)
      1. Litera a
        Taube und praktisch taube Personen,
      2. Litera b
        Heime für solche Personen,
      wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147727

Alte Dokumentnummer

N9197042636L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/170/P47/NOR12147727

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