Bundesrecht konsolidiert

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Hausbesorgergesetz § 31

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hausbesorgergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

08.07.2000

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Schlußbestimmungen

§ 31.
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.
  2. Absatz eins aDie §§ 14b Abs. 1 und 17 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. 833/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
  3. Absatz eins b§ 14a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.
  4. Absatz eins c§ 14 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Arbeitsverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
  5. Absatz 2Verordnungen zu diesem Bundesgesetz können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt erlassen werden; sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
  6. Absatz 3Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren insbesondere ihre Wirksamkeit:
    1. Litera a
      die Hausbesorgerordnung 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 154,
    2. Litera b
      das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 308, mit dem die Hausbesorgerordnung 1957 neuerlich abgeändert wird, und
    3. Litera c
      die auf Grund des § 7 Abs. 2 bis 5 und des § 24 Abs. 2 der Hausbesorgerordnung 1957 erlassenen Verordnungen der Landeshauptleute.
  7. Absatz 4Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 22 und 23 mit Ausnahme des Abs. 5 erster Satz und § 24 Abs. 4 der Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
  8. Absatz 5Dieses Bundesgesetz ist auf Dienstverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 abgeschlossen werden, nicht mehr anzuwenden. Es ist jedoch einschließlich künftiger Änderungen weiterhin auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen wurden.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10008251

Dokumentnummer

NOR40009484

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P31/NOR40009484

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