(3)Absatz 3Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Abs. 1 zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.Aufgabe des Bundes ist es auch, juristische Personen zu fördern, zu deren durch Bundesgesetz festgelegtem Aufgabenbereich die Förderung von Unternehmungen gemäß Absatz eins, zählt, wenn und insoweit die betreffenden juristischen Personen Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmungen durchführen.