(1)Absatz eins,Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. I S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.Ermächtigungen, die ein Kreditinstitut auf Grund des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937, deutsches RGBl. römisch eins S. 171, erteilt worden sind, gelten mit der Wirkung weiter, die sich aus diesem Bundesgesetz ergibt.