Bundesrecht konsolidiert

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Depotgesetz § 21

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 21, Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim Kommissiongeschäft

Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (Paragraphen 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Paragraph 9, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028074

Alte Dokumentnummer

N2196915912T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P21/NOR12028074

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