§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des KommissionärsParagraph 20, Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Bank ist.Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß Paragraphen 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Bank ist.