Bundesrecht konsolidiert

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Depotgesetz § 11

Kurztitel

Depotgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 424/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 11, Verwahrungsbuch

  1. Absatz einsDer Verwahrer hat ein Verwahrungsbuch (Handelsbuch oder buchmäßige Aufzeichnung) zu führen, in das jedes Wertpapierkonto sowie Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Merkmale der für dieses Konto verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstige Merkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.
  2. Absatz 2Bei Drittverwahrung nicht am Ort des Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers nicht aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Drittverwahrers, im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine Ermächtigung zur Sonderverwahrung, Summenverwahrung, unregelmäßigen Verwahrung oder Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.
  3. Absatz 3Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuches gelten sinngemäß für die Sammelverwahrung.
  4. Absatz 4Eine Eintragung oder Anmerkung kann durch Zeichen (Zahlen) ersetzt werden, wenn sich ihre Bedeutung aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen ergibt. Das Verwahrungsbuch kann durch buchmäßigen Aufzeichnungen gleichwertige Aufzeichnungen ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028064

Alte Dokumentnummer

N2196915902T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/424/P11/NOR12028064

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