(2)Absatz 2Bei Drittverwahrung nicht am Ort des Zwischenverwahrers ist der Ort der Niederlassung des Drittverwahrers im Verwahrungsbuch anzumerken. Ergibt sich der Name des Drittverwahrers nicht aus sonstigen buchmäßigen Aufzeichnungen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Drittverwahrers, im Verwahrungsbuch anzumerken. Eine Ermächtigung zur Sonderverwahrung, Summenverwahrung, unregelmäßigen Verwahrung oder Verpfändung ist im Verwahrungsbuch anzumerken.