(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2006)Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2006,)
Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.Die Ratifikationsurkunde ist am 12. Juni 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen und das Fakultativprotokoll treten daher gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Übereinkommens und Artikel römisch VIII Absatz 2 des Fakultativprotokolls für Österreich am 12. Juli 1969 in Kraft.
Bisher gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Algerien, Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Dominikanische Republik, Ecuador, Gabon, Ghana, Honduras, Irland, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kuba, Liechtenstein, Madagaskar, Mali, Mexiko, Nepal, Niger, Nigeria, Obervolta, Pakistan, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal, Somalia, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vereinigte Arabische Republik.
Dem Fakultativprotokoll gehören bisher folgende weitere Staaten an: Dominikanische Republik, Gabon, Kenia, Liechtenstein, Madagaskar, Nepal, Obervolta, Panama, Philippinen, Schweiz, Senegal.
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. der Ratifikation des Übereinkommens oder des Beitritts hiezu nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen abgegeben:
ZUM ÜBEREINKOMMEN:
Ägypten
Die Vereinigte Arabische Republik hat zum Übereinkommen folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
„1.Ziffer eins Artikel 46 Absatz 1 betreffend die Befreiung von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung gilt nicht für die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals.
2.Ziffer 2 Artikel 49 betreffend die Befreiung von der Besteuerung gilt nur für Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährige Kinder. Diese Befreiung kann nicht auf die Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals und auf die Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals erstreckt werden.
3.Ziffer 3 Artikel 62 betreffend die Befreiung von Zöllen und Steuern auf Gegenstände für den amtlichen Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung gilt nicht.
4.Ziffer 4 Artikel 65 wird nicht anerkannt. Honorarkonsuln können nicht von der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden.
5.Ziffer 5 Die Vereinigte Arabische Republik ist der Auffassung, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten nur Konsuln, deren Ehegattinnen und minderjährigen Kindern zu gewähren sind und nicht auf ihre anderen Familienangehörigen erstreckt werden können.“
Barbados
Erklärung:
Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.Barbados legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44, Absatz 3, gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikel 43, des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.
Belize
Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Art. 44 Abs. 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Art. 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates zu genießen.Belize legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44, Absatz 3, gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikel 43, des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangstaates zu genießen.
Belize erklärt ferner, dass es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.Belize erklärt ferner, dass es Kapitel römisch II des Übereinkommens als für alle Berufsbedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Bulgarien
Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Art. 31 Abs. 2 bei Feuer oder anderen Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung unternommen wurden, betreten dürfen.Bulgarien hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärt, daß gemäß den Bestimmungen des Artikel 31, Absatz 2, bei Feuer oder anderen Unfällen die Behörden des Empfangsstaates die konsularischen Räumlichkeiten im Beisein eines Vertreters des Entsendestaates oder nachdem alle angemessenen Schritte zur Erlangung der Zustimmung des Leiters der konsularischen Vertretung unternommen wurden, betreten dürfen.
Dänemark
Bezüglich Art. 5 Buchstabe j: In Dänemark von ausländischen Staaten errichtete konsularische Vertretungen dürfen, außer auf Grund eines besonderen Abkommens, Rechtshilfeersuchen nicht erledigen und dürfen gerichtliche und außergerichtliche Urkunden nur in bürgerlichen oder in Handelsrechtssachen übermitteln.Bezüglich Artikel 5, Buchstabe j: In Dänemark von ausländischen Staaten errichtete konsularische Vertretungen dürfen, außer auf Grund eines besonderen Abkommens, Rechtshilfeersuchen nicht erledigen und dürfen gerichtliche und außergerichtliche Urkunden nur in bürgerlichen oder in Handelsrechtssachen übermitteln.
Deutsche Demokratische Republik
„Indem die Deutsche Demokratische Republik dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Art. 73 des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und Immunitäten der unabhängigen konsularischen Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die konsularischen Aufgaben.“„Indem die Deutsche Demokratische Republik dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen beitritt, behält sie sich gemäß Artikel 73, des Übereinkommens das Recht vor, Übereinkünfte mit anderen Vertragsstaaten zu schließen, um in bezug auf bilaterale Beziehungen die Bestimmungen zu ergänzen und zu vervollständigen. Dies betrifft insbesondere den Status, die Vorrechte und Immunitäten der unabhängigen konsularischen Vertretungen und ihrer Mitglieder, als auch die konsularischen Aufgaben.“
Fidschi
Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, als nur auf Handlungen bezüglich aus, hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens Immunität von der Jurisdiktion der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Empfangsstaates genießen.
Finnland
„Zu An. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1: Finnland gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“„Zu An. 35 Absatz eins und Artikel 58, Absatz eins :, Finnland gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Finnland hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“
Italien
Bezüglich der Bestimmungen des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über konsularische Beziehungen ist die Italienische Regierung der Ansicht, daß das Recht eines Konsuls, Angehörige seines Staates, die aus irgendeinem Grund in Untersuchungshaft sind, zu besuchen und in deren Namen zu handeln, nicht aufgehoben werden darf, insoweit es im allgemeinen Recht verankert ist. Die Italienische Regierung wird daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit handeln.
Jemen
„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung, daß die in Art. 46 Abs. 1 und Art. 49 enthaltenen Worte,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt sind.„Die Arabische Republik Jemen ist der Auffassung, daß die in Artikel 46, Absatz eins und Artikel 49, enthaltenen Worte,die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen' auf Mitglieder konsularischer Vertretungen, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder zum Zwecke der von ihnen genossenen Vorrechte und Immunitäten beschränkt sind.
Wenn triftige und zwingende Gründe für die Vermutung sprechen, daß die konsularische Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen enthält, die in Art. 35 Abs. 4 des Übereinkommens nicht angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters der betroffenen konsularischen Vertretung geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung an ihren Herkunftsort zurückgesendet.Wenn triftige und zwingende Gründe für die Vermutung sprechen, daß die konsularische Dienstpostsendung Gegenstände oder Substanzen enthält, die in Artikel 35, Absatz 4, des Übereinkommens nicht angeführt sind, behält sich die Arabische Republik Jemen das Recht vor zu verlangen, daß die Dienstpostsendung in Gegenwart eines Vertreters der betroffenen konsularischen Vertretung geöffnet wird. Sofern das Konsulat sich weigert diesem Verlangen zu entsprechen, wird die Dienstpostsendung an ihren Herkunftsort zurückgesendet.
Die Arabische Republik Jemen ist berechtigt, von konsularischen Vertretern eingeführte Nahrungsmittel zu prüfen, ob sie hinsichtlich Menge und Art der Liste entsprechen, die von diesen den Zollbehörden und der Protokollabteilung des Außenministeriums übergeben wurde, um die Genehmigung für die zollfreie Einfuhr zu erhalten.“
Katar
Vorbehalte:
1. Art. 35 Abs. 3:1. Artikel 35, Absatz 3 :,
Die Regierung Katars behält sich das Recht vor, die konsularische Dienstpostsendung in folgenden Fällen zu öffnen:
Wenn es offensichtlich ist, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wird, die mit den Zielen, für die im Hinblick auf die Sendung Immunitäten kodifiziert wurden, unvereinbar sind. In diesem Fall wird dies der betreffenden diplomatischen Mission und ihrem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten notifiziert, die Sendung wird mit Zustimmung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten von Katar geöffnet, und die in der Sendung festgestellten Gegenstände werden in Anwesenheit eines Vertreters der Mission, der die Sendung gehört, konfisziert;
wenn der Staat Katar triftige, durch einen glaubhaften Beweis gestützte Gründe für die Annahme hat, daß die konsularische Dienstpostsendung für rechtswidrige Zwecke verwendet wurde, so kann das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Katar von der betreffenden konsularischen Mission verlangen, daß die Sendung geöffnet wird, um ihren Inhalt festzustellen. Sie wird in Anwesenheit eines Vertreters des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und eines Mitglieds der Mission, der die Sendung gehört, geöffnet. Lehnt die Mission das Verlangen, die Sendung zu öffnen, ab, so ist die Sendung an ihren Ursprungsort zurückzubefördern.
2. Art. 46 Abs. 1:2. Artikel 46, Absatz eins :,
Die in diesem Artikel gewährten Rechte erstrecken sich nicht auf die Bediensteten des Verwaltungspersonals und auf deren Familienangehörige.
3. Art. 49:3. Artikel 49 :,
Von konsularischen Vertretungen beschäftigtes örtliches Personal ist nicht von den in diesem Artikel angeführten Steuern und sonstigen Abgaben, die durch innerstaatliche Rechtsvorschriften auferlegt werden, befreit.
Lesotho
Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung, Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen, als sich nicht auf Angelegenheiten, Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen einem Mitglied einer konsularischen Vertretung Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
Marokko
Art. 62 betreffend die Befreiung von Gegenständen, die zum Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht.Artikel 62, betreffend die Befreiung von Gegenständen, die zum Gebrauch einer von einem Honorarkonsul geleiteten konsularischen Vertretung bestimmt sind, von Zöllen gilt nicht.
Art. 65 gilt nicht, da Honorarkonsuln nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden können.Artikel 65, gilt nicht, da Honorarkonsuln nicht von den Verpflichtungen hinsichtlich der Ausländermeldepflicht und der Aufenthaltsgenehmigung befreit werden können.
Mexiko
Mexiko hat den die Enteignung konsularischer Räumlichkeiten betreffenden Teil des Artikels 31 Absatz 4 des Übereinkommens nicht anerkannt.
Mosambik
Soweit die Artikel 74 und 76 betroffen sind: Die Republik Mosambik ist der Meinung, daß diese Bestimmungen unvereinbar sind mit dem Prinzip, daß multilaterale internationale Verträge, deren Zweck bzw. Verhandlungsgegenstand von Interesse für die gesamte internationale Gemeinschaft sind, für die allgemeine Teilnahme offenstehen sollten.
Myanmar
Vorbehalt:
Unter Bezugnahme auf Art. 35 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen zugestimmt.Unter Bezugnahme auf Artikel 35, Absatz eins und Artikel 58, Absatz eins, betreffend die Verkehrsfreiheit räumt die Regierung von Myanmar den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen nicht das Recht ein, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen oder den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Myanmar hat hiezu in einzelnen Fällen zugestimmt.
Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Art. 58 Abs. 2 vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung gewähren.Darüber hinaus wird die Regierung von Myanmar im Hinblick auf die in Artikel 58, Absatz 2, vorgesehenen Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von der Ausländermeldepflicht und Aufenthaltsgenehmigung gewähren.
Erklärung:
Unter Bezugnahme auf Art. 62 wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung erteilt.Unter Bezugnahme auf Artikel 62, wird den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen keine Befreiung von Zöllen und Steuern für Gegenstände, die für ihren amtlichen Gebrauch bestimmt sind, gewährt, es sei denn, Myanmar hat hiezu in jedem einzelnen Fall seine Zustimmung erteilt.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem Honorarkonsul geleitet wird.Das Königreich der Niederlande legt das Kapitel römisch II des Übereinkommens so aus, daß es auf alle Karrierebeamte und Angestellte eines Konsulates Anwendung findet, eingeschlossen jener, die einem konsularischen Postenzugeteilt sind, der von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Portugal
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Portugal am 27. April 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt und in der Folge die Ausdehnung mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 für erloschen erklärt.
Saudi-Arabien
„Die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden ist auf Zivilrechts- und Handelssachen beschränkt und erfolgt in allen anderen Fällen nur auf Grund einer Sondervereinbarung.
Die im Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nur dem konsularischen Personal, dessen Ehegatten und minderjährigen Kindern gewährt und nicht auf andere Familienmitglieder erstreckt.
Die in Kapitel III vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen sind auf konsularische Vertretungen beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind nicht berechtigt, sich der in Art. 35 des Übereinkommens angeführten konsularischen Mittel der Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen. Regierungen, diplomatische Vertretungen oder andere konsularische Vertretungen dürfen sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen vereinbarten Bedingungen.“Die in Kapitel römisch III vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten betreffend Honorarkonsuln und von solchen Konsuln geleitete konsularische Vertretungen sind auf konsularische Vertretungen beschränkt, wo der Honorarkonsul ein saudi-arabischer Staatsbürger ist. Konsularische Vertretungen, die von einem Honorarkonsul geleitet werden, sind nicht berechtigt, sich der in Artikel 35, des Übereinkommens angeführten konsularischen Mittel der Korrespondenz und Dienstpostsendung zu bedienen. Regierungen, diplomatische Vertretungen oder andere konsularische Vertretungen dürfen sich solcher Mittel der Korrespondenz in ihrem Verkehr mit Honorarkonsulaten nicht bedienen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen der in Sonderfällen vereinbarten Bedingungen.“
Schweden
„Zu Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 58 Absatz 1:
Schweden gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer oder konsularischer Kuriere und diplomatischer oder konsularischer Dienstpostsendungen zu bedienen, noch gewährt es den Regierungen, diplomatischen Missionen und anderen konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Schweden hätte hiezu in Sonderfällen seine Zustimmung erteilt.“
Syrien
Für die Syrische Arabische Republik besteht keine Verpflichtung, Art. 49 der Konvention auf sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten beschäftigt werden, oder sie von Steuern und Abgaben zu befreien.Für die Syrische Arabische Republik besteht keine Verpflichtung, Artikel 49, der Konvention auf sur place-Kräfte anzuwenden, die von Konsulaten beschäftigt werden, oder sie von Steuern und Abgaben zu befreien.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung abgegeben, wobei das Wort „Fidschi“ durch die Worte „Das Vereinigte Königreich“ zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es Kapitel II des Übereinkommens als für alle Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung abgegeben, wobei das Wort „Fidschi“ durch die Worte „Das Vereinigte Königreich“ zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es Kapitel römisch II des Übereinkommens als für alle Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals geltend betrachtet, einschließlich jener, die an einer konsularischen Vertretung beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul geleitet wird.
Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, daß sich die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten durch das Vereinigte Königreich (BGBl. Nr. 474/1972) auch auf folgende Gebiete erstreckt: Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, St. Christopher -Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat der Salomon-Inseln.Mit Note vom 18. Feber 1982 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, daß sich die Ratifikation des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen und des Fakultativprotokolls über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten durch das Vereinigte Königreich Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1972,) auch auf folgende Gebiete erstreckt: Assoziierte Staaten (Antigua, Dominica, Grenada, St. Christopher -Nevis-Anguilla, St. Lucia und St. Vincent) und die territorialen Hoheitsgebiete des Vereinigten Königreiches sowie das Britische Protektorat der Salomon-Inseln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge ist die Anwendung des Übereinkommens auf Hongkong auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
ZUM FAKULTATIVPROTOKOLL:
Die Anwendung des Fakultativprotokolls auf Hongkong ist auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
Vietnam
Vorbehalt:
Vietnam gewährt weder den konsularischen Vertretungen, die von Honorarkonsuln geleitet werden, das Recht, sich diplomatischer, konsularischer Kuriere, diplomatischer und konsularischer Dienstpostsendungen oder kodierter oder chiffrierter Mitteilungen zu bedienen, noch gewährt es anderen Regierungen, ihren diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen das Recht, sich dieser Mittel im Verkehr mit den von Honorarkonsuln geleiteten konsularischen Vertretungen zu bedienen, es sei denn, Vietnam hätte hiezu in einem Sonderfall seine ausdrückliche Zustimmung erteilt.