Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten Art. 20

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 318/1969

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

12.07.1969

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 20

Personalbestand der konsularischen Vertretung

Ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den Personalbestand der konsularischen Vertretung getroffen worden, so kann der Empfangsstaat verlangen, daß dieser Bestand in den Grenzen gehalten wird, die er in Anbetracht der im Konsularbezirk vorliegenden Umstände und Verhältnisse sowie der Bedürfnisse der betreffenden konsularischen Vertretung für angemessen und normal hält.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007017

Alte Dokumentnummer

N1196917580S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/318/A20/NOR12007017

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