Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 55.Paragraph 55,
Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter. Ansprüche auf gemäß Paragraph 19, gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß Paragraph 19, gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12108800
Alte Dokumentnummer
N6199436907J