(3)Absatz 3In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a und gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des Paragraph 27 a, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 35 a, Absatz eins und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.