Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
29.04.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
AMFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Abschnitt VIII
Finanzielle Bestimmungen
§ 51. (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.Paragraph 51, (1) Der aus diesem Bundesgesetz erwachsende Aufwand einschließlich des Verwaltungsaufwandes ist mit Ausnahme des Aufwandes aus der Inanspruchnahme von Haftungen des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (Paragraph 64, AlVG) vorschußweise vom Bund zu bestreiten.
(2)Absatz 2Der Verwaltungsaufwand umfaßt die Verwaltungskosten, die den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und Arbeitsämtern aus der Erfüllung aller ihrer Aufgaben erwachsen, sowie die Vergütung an die Gemeinden und an die Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung bei der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.
(3)Absatz 3Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt IV), für die Rentenbeihilfen (§ 50) sowie für die Vergütungen gemäß Abs. 2 ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.Der Aufwand für die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen (Abschnitt römisch IV), für die Rentenbeihilfen (Paragraph 50,) sowie für die Vergütungen gemäß Absatz 2, ist aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung zum Zwecke von Baumaßnahmen und der Ausstattung für Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung jährlich im Höchstausmaß von 1,5 vH der im Bundesvoranschlag für das jeweilige Jahr veranschlagten Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) heranzuziehen und dem Bund zu überweisen, wenn es für die Durchführung des Kundendienstes der Arbeitsmarktverwaltung erforderlich ist.
(5)Absatz 5Der Bundesminister für soziale Verwaltung wird ermächtigt, Mittel des Fonds der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik heranzuziehen, wenn er es für die Behebung außergewöhnlicher lokaler oder regionaler Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt für erforderlich hält. Im jährlichen Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vorzusehen, daß er für diesen Fall die Zustimmung zur Überschreitung der Ausgabenansätze für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz nach Maßgabe der dem Bund vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung überwiesenen Mittel bis 10 vH der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben hat und darüber hinaus bis weitere 15 vH dieser Ansatzbeträge geben kann.
Anmerkung
Die Verwaltungskosten für die Jahre 1992 und 1993 sind zur Gänze
aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu bestreiten
(1992: Art. III,
BGBl. Nr. 681/1991;
1993: Art. IV,
BGBl. Nr. 835/1992)
Gesetzesnummer
10008239
Dokumentnummer
NOR12108794
Alte Dokumentnummer
N6199436901J