§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten. Paragraph 30, Eine Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Absatz eins, Litera c und des Absatz 2, Litera b, entfallen und Absatz 2, Litera a und c sinngemäß gelten.