Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktförderungsgesetz § 3

Kurztitel

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Grundsätze

Paragraph 3,

Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
  2. Ziffer 2
    Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
  3. Ziffer 3
    Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
  4. Ziffer 4
    Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
  5. Ziffer 5
    Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
  6. Ziffer 6
    Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
  7. Ziffer 7
    Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
  8. Ziffer 8
    Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
  9. Ziffer 9
    Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
  10. Ziffer 10
    Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.

Schlagworte

BGBl. Nr. 609/1977

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

10008239

Dokumentnummer

NOR40029975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/31/P3/NOR40029975

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