(1)Absatz einsDie Bestimmungen der Artikel I bis III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch III finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Das gleiche gilt für die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen nach solchen Personen.