(1)Absatz einsSoweit der Bund für die gemäß §§ 1 und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten entspricht oder der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde gelegt wurde. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 5 vH der Bemessungsgrundlage.Soweit der Bund für die gemäß Paragraphen eins und 2 als ruhegenußfähig angerechneten Zeiten keinen Überweisungsbetrag erhält, hat der Bundesbeamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Bundesbeamte, so geht diese Verpflichtung auf seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen über. Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der ruhegenußfähige Monatsbezug, der unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der besoldungsrechtlichen Stellung des Bundesbeamten entspricht oder der Ermittlung des Ruhegenusses zugrunde gelegt wurde. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten 5 vH der Bemessungsgrundlage.