Bundesrecht konsolidiert

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Zwischenzeitengesetz § 6

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Artikel III

Paragraph 6,
  1. Absatz einsDie Anrechnung von Zeiten gemäß den Paragraphen eins und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß Paragraph 5, erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.
  2. Absatz 2Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus Paragraph 11, Absatz 2, nichts anderes ergibt, wirksam
    1. Litera a
      mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
    2. Litera b
      mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095823

Alte Dokumentnummer

N61969103820

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P6/NOR12095823

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