(2)Absatz 2Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, wirksamDie Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus Paragraph 11, Absatz 2, nichts anderes ergibt, wirksam
mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.