(2)Absatz 2Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 finden keine Anwendung für Zeiten, die nach dem Zeitpunkt liegen, in dem der Beamte infolge Erreichens der Altersgrenze von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand getreten wäre.