Bundesrecht konsolidiert

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Zwischenzeitengesetz § 2

Kurztitel

Zwischenzeitengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

63/09 Nachkriegs- und Übergangsrecht

Text

Paragraph 2,

Einem Berufsoffizier des Ruhestandes, der dem im Paragraph 10, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes umschriebenen Personenkreis angehört oder der nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 8, Absatz 2, des Beamten-Überleitungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurde und der unter die Bestimmungen des Artikels 12 Ziffer 3 des Staatsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1955,, fällt oder gemäß Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, vom Wiedereintritt in das Bundesheer ausgeschlossen war und nach dem 27. April 1945 nicht wieder in den Dienststand aufgenommen wurde, ist die Zeit vom 28. April 1945 bis zum 31. Dezember 1949 nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, für die Vorrückung in höhere Bezüge zur Gänze anzurechnen. Diese Zeit ist auch als ruhegenußfähige Zeit anzurechnen.

Schlagworte

Reaktivierung, Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2016

Gesetzesnummer

10008228

Dokumentnummer

NOR12095819

Alte Dokumentnummer

N61969103780

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/295/P2/NOR12095819

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