(2)Absatz 2Als Versicherungszeiten nach Abs. 1, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach § 233 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.Als Versicherungszeiten nach Absatz eins,, für die ein Überweisungsbetrag zu leisten ist, kommen die im Paragraph 308, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Versicherungsmonate, auch wenn deren Anrechenbarkeit nach Paragraph 233, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht gegeben ist, in Betracht.