Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

§ 1.
  1. Absatz einsAuf die Landesvertragslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
    1. Litera a
      das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    2. Litera b
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
  2. Absatz 2Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des § 42e Abs. 1 VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
    2. Litera b
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Litera c
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (§ 1 Abs. 3 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88/1948) sich die Zuständigkeit nach § 6 Abs. 2 richtet,
    4. Litera d
      sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 2 richten und
    5. Litera e
      abweichend von den Bestimmungen des § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176/1966, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
    6. Litera f
      abweichend von § 37a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich die Aufnahme von Landesvertragslehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
    7. Litera g
      abweichend von § 35 Abs. 1 Z 2 VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 2 richtet.

Anmerkung

Zu Abs. 2 lit. c:
Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, BGBl. Nr. 88/1948, wurde,
soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen
bezog, durch das BVG, BGBl. Nr. 316/1975 aufgehoben. Die
Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen richtet sich daher
seitdem nach Art. 14a Abs. 3 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Zu Abs. 2 lit. e:
Für jene Landeslehrer, auf die das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 176/1966,
anzuwenden war, gilt seit 1. September 1985 das Land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985,
BGBl. Nr. 296/1985. Das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz (geänderter Kurztitel
seit BGBl. Nr. 248/1970: "Land- und forstwirtschaftliches
Landeslehrer-Dienstgesetz - LLDG") wurde durch § 126 LLDG 1985
aufgehoben. Der Erholungsurlaub dieser Landesvertragslehrer richtet
sich daher nunmehr nach den Bestimmungen des LLDG 1985.

ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 612/1983

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2010

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40061830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/244/P1/NOR40061830

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