Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strahlenschutzgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und Ermittlung des Radioaktivitätsgehaltes

Paragraph 37,
  1. Absatz einsDem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft obliegt die behördliche Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden. Weiters obliegt ihm die Ermittlung der Radioaktivität in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, in Düngemitteln, in Rohstoffen, in Werkstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien und in Konsumgütern, die nicht dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen. Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen obliegt die Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,. Diese Überwachungs- oder Überprüfungsmaßnahmen haben sich an den Erfordernissen des Strahlenschutzes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik zu orientieren.

Nach Maßgabe der Erfordernisse einer großräumigen Überwachung auf radioaktive Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Strahlenfrühwarnsystem im Sinne des Paragraph 2, Absatz 41, einzurichten und zu betreiben. Daneben ist ein laborgestütztes Umweltüberwachungssystem zu betreiben, in dem ergänzende Messungen anhand von Probenziehungen durchzuführen sind. Sowohl flächendeckende routinemäßige als auch schwerpunktmäßige anlassbezogene Untersuchungen sind durchzuführen. Dafür sind jene ausgegliederten Einheiten des Bundes heranzuziehen, bei denen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die Gesellschafterrechte wahrnehmen. Sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen sowie die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik haben die obengenannten Stellen bei der Probenbeschaffung zu unterstützen. Im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination zieht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heran.

Messeinrichtungen, die im Strahlenfrühwarnsystem oder im laborgestützten Umweltüberwachungssystem betrieben werden, sind vor ihrer Inbetriebnahme und in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen entsprechend dem Stand der Technik zu kalibrieren. Für die Kalibrierung der Messeinrichtungen des Strahlenfrühwarnsystems sowie des laborgestützten Umweltüberwachungssystems bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft akkreditierter Stellen oder des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. Beim Betrieb von Strahlenfrühwarnsystem und laborgestütztem Umweltüberwachungssystem sind dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle zu beachten. Das laborgestützte Umweltüberwachungssystem ist darüber hinaus in entsprechende Ringversuche einzubinden.

  1. Absatz 2Ergibt sich der Verdacht einer radioaktiven Kontamination oder einer sonstigen radiologischen Notstandssituation, so sind, unbeschadet der großräumigen Überwachung, die sonst erforderlichen Beobachtungen und Überprüfungen von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit die Beobachtungen und Überprüfungen militärische Anlagen und Liegenschaften betreffen, im Einvernehmen mit dem Kommandanten der militärischen Anlage oder Liegenschaft, zu veranlassen. Soweit diesen Behörden nicht andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, können sie sich zum Messen und Markieren der Kontamination bzw. der Ermittlung der Exposition auf Grund einer sonstigen radiologischen Notstandssituation der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die zum Schutze von Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in militärischen Anlagen und Liegenschaften oder für andere militärische Maßnahmen notwendigen ergänzenden Beobachtungen und Überprüfungen sind vom zuständigen Militärkommandanten zu veranlassen und durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung durchzuführen.
  2. Absatz 3Wenn der Verdacht einer das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontamination bzw. einer sonstigen radiologischen Notstandssituation besteht, dürfen zur Vornahme von Erhebungen einschließlich der entschädigungslosen Probennahme Liegenschaften, ausgenommen militärische Liegenschaften, auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten von den vom Landeshauptmann mit Erhebungen beauftragten Organen betreten oder befahren werden. Die Befugnis, Liegenschaften auch gegen den Willen des Verfügungsberechtigten zu betreten oder zu befahren, steht auch den mit Erhebungen betrauten Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung bei Durchführung dieser Maßnahmen zu, soweit dies zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres notwendig ist. Bei Gefahr im Verzuge können die Maßnahmen auch gegen den Willen der Betroffenen durch unmittelbaren Zwang vollzogen werden. Im Falle eines auf die Vereitelung der Amtshandlung gerichteten Widerstandes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die beauftragten Organe zu unterstützen. Für Schäden, die durch das Betreten oder Befahren von Liegenschaften verursacht worden sind, ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung zu leisten. Über den Entschädigungsanspruch entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 4Zur Bewertung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft gefährdenden radioaktiven Kontaminationen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geeignete Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben. Um eine frühzeitige Information der österreichischen Bevölkerung sicherzustellen und Schutzmaßnahmen wirksam einleiten zu können, ist anzustreben, dass nach Maßgabe der Möglichkeiten auch Messdaten aus analogen ausländischen Überwachungs- und Entscheidungshilfesystemen zur Verfügung stehen. Die in Betracht kommenden ausländischen Behörden sind allenfalls bei der Errichtung solcher Datenkopplungen zu unterstützen. Weiters ist auf bilateraler und multilateraler Ebene anzustreben, dass im Fall nuklearer Störfälle mit möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen ehestens Quellterme von der betroffenen Anlage zu Verfügung gestellt werden. Mit den entsprechenden ausländischen Behörden, insbesondere der Nachbarstaaten, ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zu pflegen.
  4. Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat
    1. Ziffer eins
      die im Rahmen der behördlichen Überwachung auf großräumige radioaktive Kontaminationen und des Radioaktivitätsgehaltes in Umwelt und Waren erhobenen Messdaten in einer zentralen Datenbank zu erfassen,
    2. Ziffer 2
      Vorsorge zu treffen, dass die Messdaten den Ländern zugänglich sind und an einer von dem jeweiligen Bundesland zu bestimmenden Stelle die entsprechenden technischen Voraussetzungen geschaffen werden,
    3. Ziffer 3
      unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen die erhobenen Daten hinsichtlich eines möglichen Strahlenrisikos zu bewerten und insbesondere im Fall einer großräumigen radioaktiven Kontamination diese Bewertung den in Betracht kommenden Stellen mitzuteilen,
    4. Ziffer 4
      aufgrund der Bewertung der Umweltüberwachung sowie der Ergebnisse der Entscheidungshilfesysteme Empfehlungen für Schutz- und Sicherungsmaßnahmen zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen,
    5. Ziffer 5
      unter Mitwirkung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Abschätzung der Exposition der Bevölkerung in ihrer Gesamtheit sowie für Bezugsbevölkerungsgruppen unter Berücksichtigung der effektiven Übertragungswege der radioaktiven Stoffe zu erstellen und der Bevölkerung zugänglich zu machen,
    6. Ziffer 6
      darüber hinaus die Bevölkerung in angemessener Weise über die im Bundesgebiet erhobenen Messdaten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen zu informieren, wobei Umfang und Form der Information durch Verordnung festzulegen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Überwachungsmaßnahme, Prüfstelle, Überwachungshilfesystem

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40077587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P37/NOR40077587

Navigation im Suchergebnis