(1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des § 31 Abs. 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.