Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 32,
  1. Absatz einsFür die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um externe Arbeitskräfte handelt, das externe Unternehmen, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3 und 4 vom Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Arbeitgeber der Behörde zu melden. Die Behörde hat nach Verständigung durch den Arbeitgeber diese Untersuchungen anzuordnen. Ist eine End- oder Nachuntersuchung nicht durchführbar, gilt das Ergebnis der letzten Kontrolluntersuchung.
  2. Absatz 2Im Falle des Wechsels einer beruflich strahlenexponierten Person von einem Arbeitgeber zu einem anderen kann die Einstellungsuntersuchung beim neuen Arbeitgeber entfallen, wenn die Enduntersuchung keinen auffälligen Befund ergeben hat.
  3. Absatz 3Bestehen Zweifel am Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraphen 30 und 31, hat hierüber unter Heranziehung von ärztlichen Sachverständigen die zuständige Behörde über Antrag zu entscheiden.
  4. Absatz 4Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.
  5. Absatz 5Die Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen sind von den ermächtigten Ärzten, arbeitsmedizinischen Diensten oder Krankenanstalten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, an das Zentrale Dosisregister beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.
  6. Absatz 6Die Art der Verrechnung der Kosten gemäß Absatz 4 und die Meldungen gemäß Absatz 5, sind im Verordnungswege zu regeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Enduntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035067

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P32/NOR40035067

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