(2)Absatz 2Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den §§ 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.