Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 32, (1) Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach Paragraphen 30 und 31 hat der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt der Dienstgeber, Sorge zu tragen. Kann eine Person zu einer End- oder Nachuntersuchung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3 und 4 auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat die Behörde diese Untersuchungen anzuordnen.

  1. Absatz 2Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unfallversichert, sind die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen nach den Paragraphen 30 und 31 zu zwei Dritteln vom zuständigen Träger der Unfallversicherung und zu einem Drittel vom Bund zu tragen. Ist die zu untersuchende Person nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht unfallversichert, werden die Kosten entweder zu zwei Dritteln von der zu untersuchenden Person selbst und zu einem Drittel vom Bund getragen, oder, wenn diese Person noch in Ausbildung steht, zur Gänze vom Bund übernommen. Näheres über die Art der Verrechnung dieser Kosten ist im Verordnungswege zu regeln.

Schlagworte

Enduntersuchung

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131405

Alte Dokumentnummer

N8196929238L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P32/NOR12131405

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