(3)Absatz 3Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß Paragraphen 19, oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.