Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

10.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Vorschreibung weiterer Auflagen

Paragraph 11,
  1. Absatz einsErgibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraphen 6,, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß Paragraphen 19, oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
  2. Absatz 2Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß Paragraphen 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß Paragraph 20 b, jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem In-Verkehr-Bringer vorzuschreiben. Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.
  3. Absatz 3Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß Paragraphen 19, oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des Paragraph 22, sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.
  4. Absatz 4Die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß Paragraphen 19, oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Absatz 2, nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P11/NOR40058940

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