Bundesrecht konsolidiert

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Strahlenschutzgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch eins. TEIL
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
    3. Ziffer 3
      die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
    4. Ziffer 4
      die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
    5. Ziffer 5
      die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,
    6. Ziffer 6
      Arbeiten, die nicht unter Ziffer eins, oder Ziffer 2, fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
    2. Ziffer 2
      mit Ausnahme der Paragraphen 24, Absatz eins und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
  3. Absatz 3Mit Ausnahme der Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  5. Absatz 5Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1;
    4. Ziffer 4
      Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;
    5. Ziffer 5
      Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21;
    6. Ziffer 6
      Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48;
    7. Ziffer 7
      Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;
    8. Ziffer 8
      Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.
  6. Absatz 6Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Artikel 4, der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2015

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Schiffsverkehr

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40176257

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/227/P1/NOR40176257

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