Bundesrecht konsolidiert

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Rechtsanwaltstarifgesetz § 7

Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RATG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFindet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den Paragraphen 56, oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
  2. Absatz 2Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10002143

Dokumentnummer

NOR40047104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/189/P7/NOR40047104

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