bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002),
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,
ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,