Bundesrecht konsolidiert

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Bewährungshilfegesetz § 29b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewährungshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29b

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen sowie Schulungen und

Kursen

Paragraph 29 b, (1) An der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen (Paragraphen 90 d und 90e der Strafprozeßordnung 1975) sowie Schulungen und Kursen (Paragraph 51, des Strafgesetzbuches) sowie zur Beratung des Verdächtigen während deren Durchführung wirken auf Ersuchen der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Vermittler mit.

  1. Absatz 2Der Vermittler unterrichtet den Verdächtigen über das Wesen des Rücktritts von der Verfolgung nach den Paragraphen 90 d und 90f der Strafprozeßordnung 1975 sowie über den Inhalt der vorgeschlagenen gemeinnützigen Leistungen, der Schulung oder des Kurses und berät ihn erforderlichenfalls während der Durchführung. Er nimmt Kontakt mit der Einrichtung (Paragraph 90 e, Absatz 2, der Strafprozeßordnung 1975) auf, holt ihre Zustimmung zur Erbringung der gemeinnützigen Leistungen ein und verständigt sie von deren Art und vom Ausmaß der zu erbringenden Leistungen. Er leitet den Verdächtigen bei seinen Bemühungen, zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen, an und unterstützt ihn dabei.
  2. Absatz 3Nach Beendigung seiner Tätigkeit hat der Vermittler der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu berichten.
  3. Absatz 4Für die Tätigkeit des Vermittlers gilt Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 sinngemäß.

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12040839

Alte Dokumentnummer

N2199957838L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/146/P29b/NOR12040839

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