Bundesrecht konsolidiert

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Strafvollzugsgesetz § 116a

Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVG

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 116 a,
  1. Absatz einsEine gemäß Paragraph 108, Absatz 4, zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
    4. Ziffer 4
      die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      die Belehrung über den Einspruch.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 7, ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.
  3. Absatz 3Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. Paragraph 120, Absatz 2, gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren (Paragraph 116,) einzuleiten.
  4. Absatz 4Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40106140

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