§ 14 vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,Paragraph 14, vierter und fünfter Absatz der Gewerbeordnung, letzterer jedoch nur insoweit, als er sich nicht auf die Zulassung zur Meisterprüfung bezieht,
§ 13a Abs. 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sieParagraph 13 a, Absatz 6 und 14a der Gewerbeordnung, soweit sie
den Ersatz der ordnungsmäßigen Beendigung des Lehrverhältnisses durch Schulbesuch vorsehen und
§ 14b Abs. 2 bis 6, Abs. 2 jedoch nur insoweit, als erParagraph 14 b, Absatz 2 bis 6, Absatz 2, jedoch nur insoweit, als er
sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, §§ 97 bis 105a, § 132 lit. f, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und § 133a lit. d der Gewerbeordnung;sich auf die Gleichhaltung der Verwendung als Lehrling bezieht, Paragraphen 97 bis 105a, Paragraph 132, Litera f,, soweit er sich auf Lehrlinge bezieht, und Paragraph 133 a, Litera d, der Gewerbeordnung;