Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 33

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung, Bundesgesetzblatt Nr. 356 aus 1985,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1989,, Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1990,, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 154 aus 1992, und Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1992, sowie die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ersatz der Lehrabschlußprüfung und der Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1988,, Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1991,, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1991, und Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1992, bleiben hinsichtlich des Ersatzes der Lehrzeit solange als Bundesgesetz aufrecht, bis sie durch eine Verordnung auf Grund des Paragraph 28, Absatz 2, ersetzt werden.
  2. Absatz eins aDie Bestimmungen über den Ersatz von Lehrabschlußprüfungen auf Grund schulmäßiger Ausbildung bleiben für Schüler aufrecht, die spätestens im Schuljahr 1992/93 mit dem Besuch einer Schule begonnen haben, deren erfolgreicher Abschluß auf Grund der im Absatz eins, angeführten Verordnungen die Lehrabschlußprüfung ersetzt.
  3. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung
    1. Litera a
      auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt waren, ohne die im Paragraph 2, Absatz 3, angeführten Voraussetzungen nachgewiesen zu haben,
    2. Litera b
      auf Personen, die auf Grund ihrer Gewerbeberechtigung zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind, wenn dieses Gewerbe später unter die handwerksmäßigen Gewerbe eingereiht oder bei konzessionierten Gewerben die Erbringung eines Befähigungsnachweises eingeführt wird.
  4. Absatz 3Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfungen werden hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegten Gesellenprüfungen gleichgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgreich abgelegte Gesellenprüfungen, Facharbeiterprüfungen, Gehilfenprüfungen, Lehrlingsprüfungen und Kaufmannsgehilfenprüfungen gelten als erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. Absatz 4Sofern hinsichtlich neu anerkannter Lehrberufe nicht genügend Personen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder 3 erfüllen, sind solche Personen als Vorsitzende der Prüfungskommissionen zu bestellen oder als Beisitzer zu bestimmen, die den fachlichen Anforderungen am ehesten entsprechen.
  6. Absatz 5Soweit in bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die gemäß Paragraph 34, dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten, gilt nunmehr die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen.

Schlagworte

Industriekammer, Facharbeiterprüfung, Lehrvertrag, Ausbildungsvertrag

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118855

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P33/NOR40118855

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