Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Berufsausbildungsgesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 32,
  1. Absatz einsWer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
    1. Litera a
      einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
    2. Litera b
      dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
    3. Litera c
      den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
    4. Litera d
      den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
    5. Litera e
      bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
    6. Litera f
      einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
    7. Litera g
      eine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten oder
    8. Litera h
      die in einem Bescheid gemäß Paragraph 3 a, vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der Litera b,, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.
  2. Absatz 2a) Wer unter Vortäuschung, Lehrberechtigter zu sein, eine Person in einem Lehrberuf ausbildet, sofern nicht der Tatbestand der Litera c, vorliegt, oder
    1. Litera b
      wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl dies gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, unzulässig ist, im Falle der Unterlassung der Antragstellung zur Feststellung der Ausbildungseignung in weiteren Lehrberufen gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, jedoch nur dann, wenn der Antrag gemäß Paragraph 3 a, trotz Aufforderung durch die Lehrlingsstelle nicht binnen drei Wochen gestellt wird oder der Lehrvertrag durch die Lehrlingsstelle nicht für aufrecht erklärt wird oder
    2. Litera c
      wer einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes ausbildet, obwohl ihm die Ausbildung von Lehrlingen gemäß Paragraph 4, verboten ist, oder
    3. Litera d
      wer die Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes fortsetzt, obwohl die Eintragung des Lehrvertrages gemäß Paragraph 20, rechtskräftig verweigert oder gelöscht wurde,
    4. Litera e
      wer einen Ausbilderkurs führt, ohne im Besitz einer Berechtigung gemäß Paragraph 29 g, zu sein, oder
    5. Litera f
      wer Personen in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung ausbildet, ohne im Besitz einer Bewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, zu sein, oder
    6. Litera g
      wer als Lehrberechtigter entgegen einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2 a, eine Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsverbundes nicht durchführt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 270 € zu bestrafen.
  3. Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer die Bestimmungen des Paragraph 30 a, über die Führung der Auszeichnung nicht einhält.
  4. Absatz 4Wenn
    1. Litera a
      die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde,
    2. Litera b
      die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen gewerberechtlichen Pächter angezeigt oder genehmigt wurde oder
    3. Litera c
      die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für eine bestimmt Betriebsstätte angezeigt oder genehmigt wurde,
    sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen diese Personen zu verhängen. Der Gewerbetreibende ist neben dem gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40023572

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P32/NOR40023572

Navigation im Suchergebnis