(1)Absatz einsWer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
einen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
dem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
den Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
den Lehrling nicht zu berufsfremden Tätigkeiten zu verwenden, oder
bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des § 8 Abs. 3, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,bei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
einen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
eine Anzeige gemäß § 9 Abs. 9 rechtzeitig zu erstatten odereine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten oder
die in einem Bescheid gemäß § 3a vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,die in einem Bescheid gemäß Paragraph 3 a, vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der lit. b, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der Litera b,, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.