Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 31d

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31d

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Qualitätsausschuss des Bundes-Berufsausbildungsbeirates

Paragraph 31 d,
  1. Absatz einsBeim Bundes-Berufsausbildungsbeirat wird ein Qualitätsausschuss eingerichtet. Dieser hat die Aufgabe, Instrumente und Maßnahmen zu Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung in der Berufsausbildung zu beraten und zu entwickeln. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Ausarbeitung systematischer Konzepte für die Lehrlingsausbildung,
    2. Ziffer 2
      Beratung und Erstattung von Vorschlägen zu innovativen Projekten an den Förderausschuss (Paragraph 31 b,) und zu Modellprojekten an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft
    3. Ziffer 3
      Monitoring der Erfolgs- und Antrittsquoten im Zusammenhang mit der Lehrabschlussprüfung unter Einbeziehung von statistischen Daten über Erfolgsquoten in den Berufsschulen
    4. Ziffer 4
      Erarbeitung von Angeboten, Programmen und Projekten, um Lehrlinge und Lehrbetriebe und sonstige Ausbildungsträger bei einer erfolgreichen Ausbildung zu unterstützen,
    5. Ziffer 5
      Abstimmung mit den Landes-Berufsausbildungsbeiräten zur Konzeption und Vorbereitung regionaler und branchenbezogener Angebote, Programme und Projekte.
  2. Absatz 2Der Ausschuss setzt sich aus sechs Mitgliedern zusammen. Jeweils drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich und auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer bestellt. Für jede Kurie ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Der Ausschuss wählt zwei Vorsitzende. Die Funktionen der Vorsitzenden sind auf die von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenen Mitglieder so aufzuteilen, dass je ein Vorsitzender auf eine der genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt. Die Vorsitzenden wechseln einander in der Vorsitzführung zu Beginn jeder Sitzung ab. Die Beiziehung von Experten mit beratender Stimme ist jederzeit zulässig. Bei der Erarbeitung von Branchenangeboten sind die Interessenvertretungen der betroffenen Branche einzubeziehen.
  4. Absatz 4Weiters sind die Bestimmungen des Paragraph 31 b, Absatz 4 bis 7 anzuwenden. Die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern gegeben, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Für das Zustandekommen von Beschlüssen ist Stimmeinhelligkeit erforderlich.
  5. Absatz 5Die Lehrlingsstellen haben dem Qualitätsausschuss auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder personenbezogene Daten gemäß Paragraph 19 g, Absatz eins,, soweit diese bei der Lehrlingsstelle verfügbar sind, insbesondere zu Ausbildungsabbruchs- und Prüfungserfolgsquoten einzelner Branchen und Regionen, sowie bei Vorliegen besonderer Gründe wie zB bei der Lehrlingsstelle, der Wirtschaftskammer oder der Arbeiterkammer eingelangter Informationen auch einzelner Lehrbetriebe auf Anforderung zur Verfügung zu stellen bzw. zu übermitteln. Gleichzeitig ist bei Betroffenheit einzelner Bundesländer der zuständige Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren. Die Mitglieder des Qualitätsausschusses und die beigezogenen Experten und Expertinnen haben diese Informationen vertraulich zu behandeln und sind darüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40202715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P31d/NOR40202715

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