Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ausbildungsverbund

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsWenn in einem Lehrbetrieb (einer Ausbildungsstätte) die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, so ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.
  2. Absatz 2Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid nach Paragraph 3 a, bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages gemäß Paragraph 12, Absatz 3 und 4; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.
  3. Absatz 3Wurde in einem Verfahren gemäß Paragraph 3 a, festgestellt, daß die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen hiefür geeigneten Betrieb oder einer anderen hiefür geeigneten Einrichtung erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat die Lehrlingsstelle, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wird, unter Anwendung des Paragraph 3 a, Absatz 3, mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080950

Alte Dokumentnummer

N5199325847J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P2a/NOR12080950

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