(4)Absatz 4Wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.Wenn die in Absatz 2, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Lehrlingsstelle die Berechtigung zu entziehen. Das Verfahren zur Behebung von Mängel sowie zum Entzug der Berechtigung ist von Amts wegen oder über begründeten schriftlichen Antrag einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte von der Lehrlingsstelle einzuleiten.