Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Berufsausbildungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29c
Inkrafttretensdatum
27.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zulassung zur Ausbilderprüfung
§ 29c.Paragraph 29 c,
Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Gesetzesnummer
10006276
Dokumentnummer
NOR40044509