Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29c

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29c

Inkrafttretensdatum

27.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zulassung zur Ausbilderprüfung

Paragraph 29 c,

Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40044509

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29c/NOR40044509

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