Bundesrecht konsolidiert

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Berufsausbildungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 142/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Dauer der Lehrzeit im Falle der Ausbildung oder Beschäftigung in Anstalten für Erziehungsbedürftige, in Justizanstalten, in denen der Strafvollzug nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961 erfolgt, oder in Anstalten für

Körperbehinderte

§ 29.
  1. Absatz einsDie Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer gemäß § 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, errichteten Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige, in einer Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach den Bestimmungen des römisch IX. Hauptstückes des Jugendgerichtsgesetzes 1961, Bundesgesetzblatt Nr. 278, erfolgt, in einem auf Grund des § 12 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99/1954, errichteten Fürsorgeerziehungsheim oder in einem anderen Heim, das zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt ist, in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, daß die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können und wenn die Anleitung durch eine Person, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen (§ 2 Abs. 2 lit. b und c) besitzt, erfolgte.
  2. Absatz 2Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten mit Verrichtungen beschäftigt werden, die den Gegenstand eines Lehrberufes ausmachen, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand des Zöglings und seine Führung in der Anstalt Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Der Aufenthalt in einer der im Abs. 1 angeführten Anstalten darf im Lehrzeugnis, in Prüfungszeugnissen und im Zeugnis gemäß § 26 Abs. 3 nicht erwähnt werden.
  4. Absatz 4Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer Anstalt für Blinde, Taube oder sonstige Körperbehinderte in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf anzurechnen, wenn es sich nicht um eine Schule handelt und wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Lehrlingsstelle ein Gutachten des Leiters der Anstalt einzuholen und bei der Entscheidung über das Ausmaß der Anrechnung auf den Ausbildungsstand und das Ausmaß der Behinderung des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle gemäß Abs. 1, 2 oder 4 steht dem Antragsteller, für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen Vertreter, das Recht der Berufung an den Landeshauptmann zu.

Schlagworte

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Kinderbeschäftigungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12071871

Alte Dokumentnummer

N51978131430

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1969/142/P29/NOR12071871

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